Schulträger der Evangelischen Domgrundschule ist der Verein Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V.. Er trägt die Gesamtverant- wortung für die Domschulen.

Das Kuratorium hat Dr. Dietrich Lührs zum hauptamtlichen Vorstand berufen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Gesamtleitung der Domschulen.

Satzung

Präambel

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 39104 Magdeburg, Hegelstraße 5.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, unter Verwendung der Bezeichnung „Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg“, wobei dieser Name mit den gesetzlich erforderlichen Hinzufügungen zu versehen ist, ökumenisch geprägte Schulen in freier Trägerschaft zu betreiben. Die Einrichtung der Schulen hat so zu erfolgen, dass sie in ihren Anforderungen nicht hinter denen der vergleichbaren staatlichen Schulen zurückstehen.

(2) Die ökumenischen Schulen fördern die religiöse Erziehung der Schüler. Im Sinne der Ökumene soll das Gespräch zwischen den Konfessionen gefördert und gegenseitiges Verständnis geweckt werden, ohne die Unterschiede der Konfessionen zu verschleiern.

(3) Die ökumenischen Schulen stehen allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit und unabhängig von der sozialen Situation der Eltern offen. Kindern von Eltern, die nicht in der Lage sind, das Schulgeld aufzubringen, soll durch Stipendiengewährung und/oder durch Schulgeldstaffelung der Zugang nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglicht werden.

(4) Die ökumenischen Schulen sollen als Schule ohne Rassismus im Besonderen offen sein für Kinder von Migranten und das Zusammenleben mit diesen und Menschen anderer Weltanschauung oder Religion fördern, Verständnis für andere Kulturen wecken und Kenntnisse über das allgemein übliche Maß hinaus vermitteln. Die Schulen stehen Schülern mit Behinderungen offen, jeder Schüler soll nach seinen Fähigkeiten und Begabungen gefördert werden.

(5) Der Verein kann gemeinnützige Tochtergesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) und neue Körperschaften zur Erfüllung oder zur Unterstützung des Vereinszweckes errichten oder sich an solchen beteiligen. Es muss in diesen Fällen sichergestellt sein, dass der Verein durch das Präsidium die für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Aufsichts- und Kontrollrechte ausüben kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Steuergesetze. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist im Sinne des § 2 der Satzung des Kuratoriums des Ökumenischen Domgymnasiums zu Magdeburg e.V. zu betreiben.

(2) Aufgabe des Vereins ist auch, dafür Sorge zu tragen, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf auch keine Personen durch Verwaltungsausgaben oder sonstige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied dieses Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Mitglied im Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Schulen des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. sind. Jedes Mitglied des Vereines muss einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehören, die Mitglied oder Gastmitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist. Der Verein hat bis zu 25 Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Zuwahl des Kuratoriums erworben. Sie erlischt durch Tod, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Mitarbeiter der Domschulen können nicht Mitglieder des Vereins werden.

(3) Folgende juristische Personen sollen im Kuratorium durch natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, repräsentiert sein:

- die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM), möglichst durch ein Mitglied der Domgemeinde

- das Bistum Magdeburg

Es soll mindestens ein Mitglied einer Freikirche (oder einer kirchlichen Gemeinschaft) im Kuratorium Mitglied sein.

Es sollen die Vorstandsmitglieder des Vereins der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Schulen des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. im Kuratorium Mitglied sein.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Präsidium, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt und den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es ohne triftigen Grund trotz Ermahnung längere Zeit nicht an den Sitzungen des Kuratoriums teilnimmt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an das Kuratorium zu, welches die endgültige Entscheidung trifft. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden des Präsidiums zu erklären.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. das Kuratorium als Mitgliederversammlung,
    2. das Präsidium,
    3. der Vorstand.

§ 6 Kuratorium

(1) Das Kuratorium ist als Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan. Es ist zuständig für:
a)  die Bestimmung und Benennung von Richtlinien der Grund- und Leitgedanken des Vereins als ökumenischer Träger vor dem Hintergrund eines christlich-humanistischen Menschenbildes in allen Einrichtungen und Angeboten des Vereins sowie die Bestimmung und Benennung von Vorgaben in der Umsetzung dieser Richtlinien,

b)  die Satzungsänderungen,

c)  die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe der Satzung,

d)  die Feststellung des vom Vorstand aufzustellenden sowie vom Präsidium bestätigten Haus- halts-, Investitions-, Finanz- und Stellenplanes (Wirtschaftsplan) für das Geschäftsjahr,

e)  Bestätigung und Änderung der Geschäftsordnung des Präsidiums,

f)   die Entgegennahme und Feststellung der Jahresberichte des Präsidiums und des Vorstandes einschließlich der Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung der Jahresplanung,

g)  die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes

h)   die Bestätigung von Beschlüssen des Präsidiums, soweit diese Satzung das vorsieht,

i)    die Auflösung des Vereins,

j)    die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,

k)   die Aufnahme neuer Mitglieder des Vereins,

l)    die Beschlussfassung über Ankauf, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,

m) die Beschlussfassung über die Übernahme oder Übertragung von Einrichtungen oder Erweiterung der Aufgaben,

n)   für die Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften,

o)  für die Beschlussfassung über die Übertragung und Ausgliederung von Körperschaften.

(2) Das Kuratorium tritt mindestens einmal, in der Regel bis zu viermal im Jahr zusammen. Es wird vom Vorsitzenden des Präsidiums, unter dessen Leitung die Sitzungen stattfinden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Präsidiumsvorsitzenden, mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; elektronischer Versand ist möglich. Das Kuratorium ist außerdem unverzüglich vom Vorsitzenden des Präsidiums einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins oder der Vorstand dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes gegenüber dem Präsidium verlangen.

(3) Im Kuratorium hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten.

(4) Anträge an das Kuratorium müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Kuratoriums schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Die Behandlung von Anträgen und weiteren Gegenständen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist möglich, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied widerspricht.

(5) Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen bei Bedarf Mitarbeiter oder Dritte mit beratender Stimme einladen. Der Vorstand nimmt in der Regel beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Weiteres regelt eine Wahlordnung, die durch das Kuratorium beschlossen wird.

(7) Das Kuratorium hat das Recht, das Präsidium jederzeit einzeln oder insgesamt abzuberufen. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins oder die Steuerbegünstigung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins.

(9) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Die Niederschrift wird spätestens eine Woche nachdem das Kuratorium getagt hat im Sekretariat des Ökumenischen Domgymnasiums zur Einsichtnahme bereitgestellt und gleichzeitig elektronisch versendet. Sie gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Auslage kein Widerspruch eingelegt wurde. Das Protokoll wird anschließend an alle Vereinsmitglieder versandt. Ein elektronischer Versand ist möglich.

§ 7 Das Präsidium

(1) Der Verein hat ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die alle vom Kuratorium zu wählen sind.

(2) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall, dass ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Präsidium ausscheidet, wählt das Kuratorium auf seiner nächstfolgenden Sitzung nach.

(3) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden, unter dessen Leitung sie stattfinden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter im Benehmen mit dem Vorstand einberufen.

Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Werden durch einen Beratungs- oder Beschlussgegenstand die persönlichen oder dienstlichen Angelegenheiten eines Präsidiumsmitgliedes oder des Vorstands berührt und haben diese für das betreffende Präsidiumsmitglied oder den Vorstand unmittelbare Auswirkungen auf dessen Rechte und Pflichten, so ist dieses Präsidiumsmitglied oder der Vorstand von der Beratung ausgeschlossen. Das Präsidium tagt mindestens vierteljährlich, bei Bedarf öfter.

(4) Zu den Sitzungen des Präsidiums können bei Bedarf weitere Mitarbeiter oder Dritte mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen.

(6) Von den Sitzungen ist durch den Vorstand ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden des Präsidiums zu unterzeichnen und den Präsidiumsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist. Ein elektronischer Versand ist möglich. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung kein Widerspruch eingelegt wurde.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 8 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium beaufsichtigt und berät den Vorstand.

(2) Das Präsidium beruft den Vorstand  bei schwerwiegenden Verstößen gegen Beschlüsse und Weisungen des Kuratoriums und des Präsidiums mit Beschluss von einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Präsidiums ab. Es ist für die Vornahme der dienstvertraglichen Regelungen gegenüber dem Vorstand zuständig und wird dabei durch den Vorsitzenden vertreten.

(3) Dem Präsidium obliegt es, alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, zu beraten, zu beschließen und zu beaufsichtigen. Insbesondere ist es zuständig:

  1. über die Legitimität der Arbeit an den Domschulen zu wachen,

  2. den vom Vorstand aufzustellenden Haushalts-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan (Wirtschaftsplan) für das Geschäftsjahr zu bestätigen und dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzuschlagen,

  3. den nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Vorstand aufgestellten und geprüften Jahresabschluss zu begutachten und zu genehmigen und dem Kuratorium zur Feststellung vorzu-schlagen,

  4. über den Vorschlag des Vorstandes zur Jahresgewinnverwendung oder zur Verlustdeckung zu beschließen,

  5. für die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

  6. für die Beschlussfassung über alle Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammen genommen im Kalenderjahr einen Betrag von 25.000 € übersteigen, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,

  7. für die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten ab 25.000 € Gesamtvolumen, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,

  8. für die Beschlussfassung und Inkraftsetzung von Geschäftsordnungen für den Vorstand,

  9. für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.

(4) Das Präsidium kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und das Verfahren für deren Arbeitsweise bestimmen.

§ 9 Vorstand

(1) Der hauptamtliche Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Das Präsidium kann den Vorstand jederzeit nach Maßgabe des § 8 Abs.2 abberufen.

Mit der Abberufung des Vorstandes endet – im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – der mit dem Vorstand geschlossene Dienstvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins gemäß den Satzungsbestimmungen. Er trifft seine Entscheidungen nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung, Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Organe des Vereins sowie unter Beachtung der Richtlinien der Grund- und Leitgedanken des Vereins als ökumenischer Träger vor dem Hintergrund eines christlich-humanistischen Menschenbildes in allen Einrichtungen und Angeboten des Vereins sowie unter Beachtung der Vorgaben in der Umsetzung dieser Richtlinien. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in bestimmten Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Er kann, nach vorheriger Zustimmung des Präsidiums, auch einen Besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

(3) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Geschäftsbücher geführt und die für den Verein verbindlichen Buchführungsvorschriften eingehalten werden. Er hat darüber hinaus geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit im Verein gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden und Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

(4) Die Aufgaben des Vorstandes und weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung gere-gelt, die der Beschlussfassung des Präsidiums bedarf.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Amt- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 13 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen der Liquidationserlös und das Vereinsvermögen des Vereins der Behinderteneinrichtung „Friedenshort“ der Pfeifferschen Stiftungen in Magdeburg zu, die beides unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige Zwecke zu verwenden hat.  Auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen dieser Einrichtung zu.

Mehr über die Mitglieder des Kuratoriums

Hauptamtlicher Vorstand

Hauptamtlicher Vorstand

Dr. Dietrich Lührs, OStD i. E.
E-Mail: d.luehrs [at] domschulen-magdeburg.de

Kontakt:
Ökumenisches Domgymnasium Magdeburg
Hegelstraße 5
39104 Magdeburg
Tel.: +49 (0)391 59803-0
Fax: +49 (0)391 59803-10

Das Präsidium

Vorsitzender:   Albrecht Steinhäuser
Stellvertreter:  Jürgen Scharf

weitere Mitglieder:
Gundel Berger
Jochen Fischer
Stephen Gerhard Stehli

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